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Cannabis Stecklinge kaufen: Sind sie legal?

Die klare Einordnung für Deutschland + was du wissen solltest
Letzte Änderung: 22.05.2026
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Seit der Legalisierung tauchen rund um Cannabis Stecklinge viele Fragen auf.

Kein Wunder: Die Begriffe im Gesetz sind nicht immer leicht verständlich und gerade bei Stecklingen ist die Definition unklar.

  • Darf man sie kaufen?
  • Wie viele sind erlaubt?
  • Und ab wann zählt ein Steckling eigentlich als Cannabispflanze?

Das Ziel von HANF.com ist dir nicht nur Produkte sondern auch transparente Kommunikation und ehrliche Beratung zu bieten.

Daher sehen wir uns in der Verantwortung darüber aufzuklären, wie wir das Thema Stecklinge sehen.
Denn nur so kannst du dich als Grower im Dschungel der Paragraphen und Gesetzeswirrungen orientieren.

Kurz erklärt: Sind Cannabis Stecklinge legal?

Cannabis Stecklinge sind im Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) als sogenanntes Vermehrungsmaterial eingestuft und damit kein Cannabis im Sinne des Gesetzes – denn das Vermehrungsmaterial wird in §1 Punkt 8c KCanG vom Cannabisbegriff explizit ausgenommen.

Aber an aktuellen Gerichtsentscheidungen zeigt sich, dass es nicht nur auf den Gesetzestext ankommt, sondern auch auf die Kommentare zum Gesetzentwurf. Und nach Studium dieser Kommentare ergibt sich:

🤓 Entscheidend scheint nicht der Steckling selbst zu sein, sondern wozu er verwendet wird.

  • Nutzung zur Anzucht → Vermehrungsmaterial
  • Nutzung zum Anbau → Cannabispflanze

Was sind Cannabis Stecklinge überhaupt?

Laut KCanG §1 Punkt 6 sind Stecklinge „Jungpflanzen und Sprossteile die zur Anzucht verwendet werden sollen und keine Blüten haben.“

Der Stecklingsbegriff gem. des KCanG umfasst also vier Punkte:

  • Sprossteile – abgeschnittene Sprosse um daraus Klone einer Mutterpflanze zu ziehen
    (botanisch als „Steckling“ bezeichnet)
  • Jungpflanzen – botanisch gesehen sind das bewurzelte Stecklinge, Setzlinge und auch mittelgroße Pflanzen
  • Die Pflanzen müssen ohne Blüten sein
  • Die Pflanzen, müssen zur Anzucht verwendet werden

Da das KCanG nur zwei Sorten der gärtnerischen Bemühung kennt – nämlich die Anzucht und den Anbau – folgt zeitlich auf die Anzucht (als erste Phase) der Eigenanbau (die zweite Phase).

👉 Cannabisstecklinge sind also Ausgangsmaterial für einen (späteren) Eigenanbau.

Warum Stecklinge nicht als Cannabis gelten

Die Einordnung die der Gesetzgeber vornimmt, basiert auf einem einfachen Grundprinzip:

👉 Nicht alles was später zu Cannabis werden kann ist automatisch Cannabis.

Ein Steckling erfüllt zunächst keine Kriterien für:

  • Ernte
  • Ertrag
  • Konsum

➡️ Aufgrund seines kleinen Wachstums ist er Ausgangsmaterial, um mit gärtnerischer Bemühung (dem Anbau) zu einer blütentragenden Pflanze zu wachsen.
Die Blüte wird geerntet und dann zu Konsum-Cannabis veredelt.

Da der Steckling aber zu klein und zu schwach ist um eine gute Ernte zu ermöglichen, ist er noch kein Cannabis bzw. auch kein fertiges Konsum-Cannabis.

Das ist vergleichbar mit:

  • Hopfensteckling → kein fertiges Bier
  • Weizenjungpflanze → kein fertiges Brot

Auch kann der Steckling selbst aufgrund seines hohen Chlorophyllegehalts nicht direkt konsumiert werden. (Solltest du jedoch die eine Person auf diesem Planeten sein, die gerne getrocknetes Blattmaterial konsumiert: schreib uns BITTE BITTE eine Mail ! Die Staatsanwaltschaft sucht händeringend nach dir!)

👉 Erst durch die gezielte Pflege, Anbau & Weiterverarbeitung entsteht ein konsumierbares Endprodukt.

⚠️ Aber Achtung ⚠️

Nicht nur das fertige Konsum-Cannabis ist als Cannabis eingestuft.
Auch eine blühende Pflanze ist bereits Cannabis im Sinne des Gesetze.
Und auch Pflanzen, welche nicht „zur Anzucht“ verwendet werden, sind Cannabis.

Aber wann ist denn eine Pflanze „nicht (mehr) in Anzucht“?

Der entscheidende Unterschied: Anzucht vs. Anbau

Der wichtigste Punkt zur Unterscheidung der zwei Anbauvarianten, die im KCanG genannt werden, ist das Ziel der gärtnerischen Tätigkeit.

🌿 Anzucht

  • Ziel der gärtnerischen Tätigkeit: Vermehrung
  • Erhalt der Gesundheit der Pflanze
  • keine Förderung des Wachstums (schwache Lampen)
  • keine Ertrags- und Konsumabsicht
  • keine Blütenbildung
  • Finaler Nutzen: Weitergabe zum Eigenanbau

👉 Rechtlich: Vermehrungsmaterial

🌾 Anbau

  • Ziel der gärtnerischen Tätigkeit: Eigenkonsum
  • Förderung von Wachstum
  • Wachstum zur Blütenbildung
  • Ernte und Trocknung
  • Finaler Nutzen: Gewinnung von Konsumcannabis

👉 Rechtlich: Cannabispflanze

Ab wann spricht man von Anbau?

Entsprechend der Definition des Stecklings, wird dieser erst als Cannabis gewertet wenn er nicht „zur Anzucht verwendet“ wird. Und da es nur zwei Arten der gärtnerischen Tätigkeit im KCanG gibt, bedeutet das dass ein „Steckling in Anbau“ als Cannabis im Sinne des Gesetzes gewertet wird – auch wenn er noch eine sehr kleine Pflanze ist.

Laut KCanG ist Eigenanbau der nichtgewerbliche Anbau zum Zweck des Eigenkonsums (§1 Punkt 11).

Auch laut BGH Entscheidung umfasst Anbau „sämtliche gärtnerischen Bemühungen, um ein Wachstum der Cannabispflanze zu erreichen […]“ (BGH – 3 StR 278/24 – Beschl. v. 7.8.2024).

👉 Anbau ist, wenn der Zweck der gärtnerischen Tätigkeit der Eigenkonsum ist.
Der Zweck „Eigenkonsum“ kann u.a. an folgenden Merkmalen erkannt werden:

  • Wird das Wachstum der Pflanze aktiv gefördert?
  • Gibt es ein Grow-Setup, welches Ertrag fördert?
  • Ist der Grow auf Ertrag bzw. eine Ernte ausgerichtet?
  • Fördert die eingestellte Beleuchtungszeit die Blütenbildung?
  • Ist Werkzeug und Material für eine Ernte vorhanden
    (z.B. Erntescheren, Trimmer, Drybags)

➡️ Erst wenn mindestens einer der Punkte erfüllt ist, kann man wohl von „Eigen-Anbau“ sprechen.

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Wichtig zu verstehen
Der Unterschied zwischen legalem Steckling und „illegalem“ Steckling liegt nicht in der Pflanze selbst – sondern im Zweck der gärtnerischen Tätigkeit, mit der Ihr die Pflanze hegt und pflegt.

Wie viele Stecklinge gibt HANF.com ab?

Verantwortung steht bei uns an erster Stelle. Und wir wollen euch nicht in Versuchung bringen euch strafbar zu machen.
Zudem wissen wir einfach nicht, wie der Polizist um die Ecke zum Thema Steckling steht – denn manche Polizisten haben echt eine komische Vorstellungen von dem, was im KCanG Gesetzestext drinsteht…

👉 Deshalb gilt:

Wir orientieren uns an der „drei Pflanzen je Person Regel“ und haben eine freiwillige Begrenzung der Abgabemenge auf drei Jungpflanzen pro Übergabe.

🎯 Unser Ziel: maximale Transparenz und Sicherheit für unsere Kunden.

Wenn Ihr aber an unterschiedlichen Tagen vorbeikommt und bei unterschiedlichen Verkäufern nochmal drei Stecklinge kauft, dann liegt das Überschreiten der „drei Pflanzen Regel“ in eurem Verantwortungsbereich!

Wie HANF.com Stecklinge einordnet

HANF.com bietet Stecklinge ausschließlich als Vermehrungsmaterial an.

🌱 Unsere Stecklinge werden:

  • ausschließlich unter Bedingungen gehalten, die sie gesund halten
  • die Bedingungen sind nicht auf Wachstum oder Ertrag ausgerichtet

👉 Das bedeutet konkret:

  • keine wachstumsfördernde Beleuchtung
  • keine gezielte Kultivierung
  • Pflanzen die Blüten entwickeln, werden sofort entsorgt

📝 Das stellen wir sicher durch:

  • kontrollierte Umgebungsbedingungen
  • ausreichend lange Beleuchtung (18h pro Tag)
  • regelmäßige Überprüfung aller Stecklinge
  • klare interne Prozesse
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Was du nach dem Kauf beachten solltest

Mit dem Kauf eines Stecklings übernimmst du die Verantwortung für die Nutzung.

👉 Wichtige Punkte für deinen Homegrow:

  • maximal zulässige Anzahl an Pflanzen beachten
  • Bei mehr als drei Pflanzen: Sorge für klare Trennung von Anzucht und Anbau zuhause
  • keine ungewollte Weiterentwicklung von Anzuchtmaterial fördern

⚠️ Aber Achtung ⚠️

Auch ein Steckling auf dem Fensterbrett neben dem Growzelt kann von den Behörden als bereits „in Anbau“ betrachtet werden. (siehe bay ObLG vom 02.02.2026)

Wir raten dazu nie mehr als drei Pflanzen je erwachsener Person im Haushalt zu haben.
Unabhängig des Wachstumsstadiums oder des THC-Wertes.

Zudem sollen die Grow-Zelte je Person getrennt sein.
Du brauchst also ein Zelt für deine drei Pflanzen ‒ und dein WG-Mitbewohner braucht ein eigenes Zelt für seinen Grow!

Fun Fact aus der Praxis
Hebe nach der Ernte kein getrocknetes Blattmaterial oder Stengel auf.
Auch dieses unrauchbare Material wird von der Polizei als Cannabis eingestuft und wird zur Freimenge der 50 Gramm Konsumcannabis hinzugezählt.
40 Gramm getrocknete Stängel als Kerzenanzünder + 20 Gramm Cannabisblüten = 60 Gramm Konsumcannabis => und damit ein Verstoß gegen das KCanG

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Hinweis
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen der allgemeinen Orientierung auf Grundlage der aktuellen Gesetzesauslegung.

🌿 Steckling versus Setzling 🌱

Zu dem Thema Steckling versus Setzling gibt es bald noch einen eigenen Blog Beitrag.
Daher halten wir uns hier kurz.

Die aktuelle Rechtssprechung geht zudem den Weg, dass sie in Erde eingepflanzte Sprossteile als „Setzling“ bezeichnet. Dabei ist es aktuell so, dass der Setzling im Kontext Cannabis-Gesetz sich anders definiert als der Setzling im botanischen und allgemeinen Sprachgebraucht.

Setzlinge sind zwar im KCanG selbst nicht erwähnt, aber man findet das Wort ganze zwei Mal in den Kommentaren zum Gesetzentwurf (Drucksache 20/8704).

Im Kommentar zu §1 Punkt 6

„Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling.“

Und im Kommentar zu §1 Punkt 8 

„Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere
wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt
der jeweilige THC Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze
gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes.“

 

Da der Kommentar zu §1 Punkt 8 etwas verschachtelt ist, hier seine Essenz: Jede angebaute Cannabispflanze ist Cannabis im Sinne des Gesetzes. Egal wieviel THC, egal welches Wachstumsstadium.

Die Staatsanwaltschaften kombinieren die beiden Kommentare und sagen: der Übergang von „Steckling“ zu „Cannabis“ ist beim Einpflanzen eines Sprossteils – also beim Einstecken in Erde – denn der Setzling wird ja im Kommentar zu Punkt 8 ganz klar als Cannabis deklariert (wortlaut: „insbesondere der Setzling“).

Dass bei dieser Interpretation des Übergangs der legale Zustand „Jungpflanze“ – also kleine Pflanze mit festem Wurzelwerk – einfach unter den Tisch fällt, ist den Staatsanwaltschaften unserer Erfahrung nach egal (oder es ist ihnen sogar willkommen).

❗ Jedoch überlesen die Staatsanwälte das Attribut „angebaut“ im Kommentar zu Punkt 8. ❗

Mit diesem einen Wort regelt der Kommentar ganz klar, dass der Wille des Gesetzgebers ist jede angebaute Pflanze als Cannabis zu werten – und das unabhängig der Wachstumsgröße der Pflanze oder ihres THC-Gehalts. Er macht dieses krasse Statement um sich jegliche Diskussion mit einem Grower zu ersparen. Der Gesetzgeber postuliert: „Deine Pflanze im Growzelt ist Cannabis. Keine Diskussion mehr notwendig. Basta Ende Amen.“

Setzlinge in Anzucht sind unserer Meinung nach jedoch als Unterform des „Stecklings im Sinne des Gesetzes“ zu werten – und damit Vermehrungsmaterial.
Warum? Na, weil das „sie werden mit dem Einpflanzen“ sich logisch alleine auf die Sprossteile beziehen kann – denn Jungpflanzen sind bereits eingepflanzt.

Wenn jemand sagt „eine eingepflanzte Jungpflanze wird mit dem Einpflanzen zum Setzling“ dann zweifeln wir alle an dessen geistigen Fähigkeiten.

Es gilt im KCanG
Sprossteil + Erde => Setzling
Botanisch ist ein Setzling eine Unterform der Jungpflanze.
Und Jungpflanzen, die keine Blüten haben und zur Anzucht (Vermehrung) verwendet werden sollen, sind gemäß §1 Punkt 6 KCanG als Stecklinge, also Vermehrungsmaterial, zu werten.
(Dass Anzucht die „Vermehrung“ von Cannabis sein soll, steht übrigens in Kommentar zu §1 Nummer 7)

Und auch der allgemeine Sachverstand sagt: Ob man sie jetzt „Steckling“ oder „Setzling“ nennt – wenn eine Jungpflanze in Anzucht ist, dann ist das Vermehrungsmaterial.

Wie ihr zuhause allerdings die Anzucht vom Anbau klar trennen könnt, ist aktuell noch völlig unklar.
Deshalb sollte jede Pflanze die ihr zuhause habt vorsorglich als Cannabis eingestuft werden.

Fun Fact
Wie bereits erwähnt: In der Botanik ist ein Setzling eine Unterform der Jungpflanze.
Aber auch ein Steckling ist eine Unterform der Jungpflanze.

Botanisch korrekt verhält es sich nämlich so:
abgeschnittener Sprossteil (Steckling) + Erde => gesteckter Steckling
Mit etwas Zeit und Rhizotonic wird daraus ein bewurzelter Steckling.
Wenn man den bewurzelten Steckling in ein Beet oder großen Topf setzt wird ein Setzling daraus.
Steckling und Setzling sind beides Unterformen des Oberbegriffs Jungpflanze

Dass der Gesetzgeber keine Ahnung von der Topologie dieser Begriffe hatte, zeigt dass das KCanG von Leuten ohne „grünen Daumen“ und botanischen Sachverstand geschrieben wurde.

Warum Behörden teilweise unterschiedlich entscheiden

Die aktuelle Rechtslage ist neu – und wird teilweise unterschiedlich interpretiert.

👩‍⚖️ Das bedeutet:

  • verschiedene Behörden vertreten unterschiedliche Auffassungen
  • die Grenze zwischen Anzucht und Anbau ist noch nicht abschließend geregelt

Praxisbeispiel
Hast du z.B. 900 Stecklinge gekauft und kannst nicht nachweisen, dass du die Stecklinge gewerblich nutzen willst, wird der BGH sagen „da will aber jemand eine illegale Plantage betreiben um die Pflanzen dort zu ernten und auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen“.
Dann sind deine 900 Jungpflanzen Cannabis im Sinne des Gesetzes – und du machst dich schuldig mit Cannabis zu Handeln – auch wenn du „nur Stecklinge“ besitzt.

Hier der Link zum Beschluss BGH 3 StR 25/24 des BGHs – Tenor war da:
„Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.“

Unsere Verantwortung bei HANF.com

🥦 Wir stehen für:

  • transparente Kommunikation
  • klare Einordnung
  • ehrliche Beratung
  • verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema

👉 Unser Ziel ist es, dir nicht nur Produkte zu bieten, sondern auch Sicherheit und Orientierung.

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